Qualitätsstandards für Radwege und deren rechtliche Grundlage
In der letzten Sitzung der BVV Reinickendorf entspann sich um die Qualitätsstandards eine kurze Debatte. (siehe Artikel vom 22.04.2024) An dieser Stelle sollen die Hintergründe dieser Debatte nachgeliefert und näher beleuchtet werden.
Anmerkungen zur Roedernallee
Anlass für die Debatte war die mündliche Frage zum Radweg auf der Roedernallee an die Bezirksverwaltung. In dem Bericht zur Sitzung hatte ich geschrieben, dass es zu diesem Aspekt so viel zu sagen gäbe, dass es einen eigenen Artikel bräuchte, den ich nun liefern möchte:
Gerne wird kritisiert, dass Radwege zu breit seien und nicht genutzt würden. So müsse „nicht überall immer ein Radweg gebaut“ werden und „Ein Radweg muss auch nicht überall 2,5 Meter breit sein“ (so der Fraktionsvorsitzende der CDU im Abgeordnetehnhaus, Dirk Stettner MdA, im Advertorial der „Berliner Woche“ vom 27. April 2024, Lokalzeitung für die Ortsteile Reinickendorf, Wittenau und Märkisches Viertel). Auf der anderen Seite fordert auch der ADFC Berlin, dass Qualitätsstandards einzuhalten seien (siehe unsere 10 + 3 Forderungen des ADFC Berlin an den Senat unter https://berlin.adfc.de/artikel/10-3-forderungen-des-adfc-berlin-an-den-senat).
Auf der einen Seite stehen das Mobilitätsgesetz, auf dessen Grundlage der Radverlkehrsplan die Qualitätsstandards für den Radverkehr vorgibt. In Abschnitt 3.3.2 des Radverkehrsplans „Standards für die Netzelemente“ findet sich ein Regelmaß von 2,5 m zuzüglich eines Sicherheitsraums für einen Radweg im Einrichtungsverkehr, der Bestandteil der Vorrangnetzes sein soll. Dies soll ausreichen, damit zwei große Fahrräder nebeneinander fahren oder sich überholen können. Vorrangnetz heißt in diesem Zusammenhang: Es handelt sich hier um die Hauptrouten des Radverkehrs mit „gesamtstädtischer Bedeutung“ – das Äquivalent zu den Hauptstraßen für den Kfz-Verkehr. Im dichteren Ergänzungsnetz, zu dem die Roedernallee gehört, soll ein Regelmaß von 2,3 m und ein Mindestmaß von 2,0 m zuzüglich Sicherheitsraum ausreichen. Der Sicherheitsraum ist gegenüber geparkten Fahrzeugen mit 0,75 m zu bemessen. Genau darauf hatte sich der Bezirksverordnete Jens Augner in seiner Nachfrage bezogen.
Auf der anderen Seite stehen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die dazu gehörende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 (siehe [3]). An diese Verwaltungsvorschrift ist die Straßenverkehrsbehörde gebunden, wenn sie Maßnahmen im Rahmen der StVO ergreifen will. Unter Randnummer 14 ff. zu § 2 StVO sind die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen ein benutzungspflichtiger Radweg eingerichtet und angeordnet werden darf. Für den „baulich angelegten Radweg“ (Zeichen 237 der StVO; rundes, blaues Schild mit weißem Radverkehrssymbol) und den Radweg eines getrennten Rad- und Gehwegs (Zeichen 241 der StVO; rundes, blaues Schild mit Rad- und Fußverkehrssymbol, getrennt durch einen weißen Längsstrich) ist eine Mindestbreite von 1,5 m vorgeschrieben (durchgehende, lichte Breite). Die durchgehende, lichte Breite soll auch nach dieser Vorschrift aber „möglichst“ 2,0 m breit sein. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung, die Verkehrsbedeutung, die Verkehrsstruktur, der Verkehrsablauf, die Flächenverfügbarkeit und die Art und Intensität der Umfeldnutzung. Auf diese Vorschriften bezog sich Frau Stadträtin Julia Schrod-Thiel in ihrer Antwort.
Gewidmet ist die vierspurige Roedernallee aktuell als innerörtliche Bundesstraße. Die Verkehrsbelastung ist vor Allem auf dem Abschnitt zwischen Lindauer Allee und Nordgraben hoch. Im Geoportal des Landes Berlin finden sich Daten zur durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge (DTV) aus dem Jahr 2019. Demnach befahren täglich 26.080 Kfz den Abschnitt zwischen Flottenstraße und Nordgraben, dagegen nur 14.260 Kfz den Abschnitt zwischen Nordgraben und Oranienburger Straße. Daher lag der Gedanke nahe: Wenn der nördliche Abschnitt ohnehin nur von rund 55 % der Fahrzeuge gegenüber dem südlicheren Abschnitt befahren wird, könnte hier auch ein Fahrstreifen pro Richtung für den Radverkehr umgewidmet werden. Im Abschnitt zwischen Flottenstraße und Nordgraben soll jetzt eine Begehung weiterhelfen. Auch hier gibt es einen schmalen, nicht benutzungspflichtigen Radweg, der aber über die Baumscheiben führt, durch Baumwurzeln beschädigt ist und sehr dicht an parkenden Fahrzeugen vorbei führt. In Richtung Norden wird kurz vor dem Nordgraben eine Benutzungspflicht angeordnet. Einzige Maßnahme bisher ist ein Verkehrsschild mit einem Hinweis auf die Schäden. Fun fact: Das dreieckige Gefahrzeichen mahnt zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation. So der Wortlaut von § 45 Absatz 1 StVO. Offenbar ist es nur an den Fuß- und Radverkehr gerichtet.
Jetzt könnte der Artikel hier enden, wenn es nicht noch ein Detail zu beachten gäbe. Bei jeder Entscheidung des Bezirksamts übt dieses das ihm zugestandene Ermessen aus. Dabei sind Gesetze und Verwaltungsvorschriften bindend, zu beachten ist aber auch der Stand der Technik. Ansonsten kann es schnell zu einem Fehlgebrauch des zugestandenen Ermessens kommen. Nicht umsonst verweist die VwV-StVO auch auf das Regelwerk der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV; siehe VwV-StVO zu § 2 StVO unter [3], Randnummer 13). Ähnlich wie das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) fasst dieses Gremium den Stand der Technik in Standards und Normen. Schon nach dem bisherigen Regelwerk – abhängig von der Verkehrsstärke und der der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – ist an vierspurigen Straßen wie der Roedernallee immer eine Radverkehrsanlage nach dem Stand der Technik vorzusehen. Darüber hinaus hat sich im Dezember 2022 entscheidendes getan: Die neue Generation des FGSV-Regelwerks bevorzugt Fuß- und Radverkehr (siehe Pressemitteilung der FGSV vom 12.12.2022 unter [4]). Die Aussage bezieht sich auf die Norm [5] mit dem entsprechenden Zusatzdokument. Radwege, müssen damit breiter als bisher geplant werden, so wird auch hier eine Mindestbreite von 2,0 m für einen Radweg oder Radfahrstreifen genannt. Herr Abgeordneter Stettner hat insofern Recht: Ein Radweg muss nur im Vorrangnetz 2,5 Meter breit sein. Im Ergänzungsnetz muss er mindestens und durchgehend eine lichte Breite von 2,0 Metern haben, zuzüglich 0,75 Meter Abstand zu allen Formen von Parkständen für Autos. Letzteres ist nicht nur Folge des Mobilitätsgesetzes, das ist seit etwa eineinhalb Jahren Stand der Technik.
(Harald Berninghaus)
[1] Schnabel, Werner; Lohse, Dieter: Grundlagen der Straßenverkehrstechnik und der Verkehrsplanung, Band 1: Straßenverkehrstechnik. 3., vollständig überarbeitete Auflage 2011. Herausgeber: DIN Deutsches Institut für Normung e.V. Berlin / Bonn: Beuth Verlag und Kirschbaum Verlag.
[2] Köhler, Uwe: Einführung in die Verkehrsplanung – Grundlagen, Modellbildung, Verkehrsprognose, Verkehrsnetze. Stuttgart: Fraunhofer IRB Verlag, 2014.
[3] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1).
[4] „Neue Entwurfsregelwerke bevorzugen Fuß- und Radverkehr“, Pressemitteilung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln 12.12.2022, abrufbar unter https://www.fgsv.de/aktuelles/news-details/neue-entwurfsregelwerke-bevorzugen-fuss-und-radverkehr
[5] Forschungsgesellschaft Straßen- und Verkehrswesen e.V.: Empfehlungen zur Anwendung und Weiterentwicklung von FGSV-Veröffentlichungen im Bereich Verkehr zur Erreichung von Klimaschutzzielen – Klimarelevante Vorgaben, Standards und Handlungsoptionen zur Berücksichtigung bei der Planung, dem Entwurf und dem Betrieb von Verkehrsangeboten und Verkehrsanlagen. FGSV-Nr. 990. Köln: 2022.