Berlin braucht Tempo 30
Tempo 30 heißt Entschleunigung für mehr Verkehrssicherheit, Lebensqualität und ein besseres Miteinander im Verkehr. Dafür setzt sich der ADFC Berlin ein.
Während Spanien landesweit in den Städten Tempo 30 angeordnet hat und in Frankreich diese Höchstgeschwindigkeit inzwischen in mehr als 20 Städten gilt, darunter auch Paris und Lyon, tut sich das Bundesverkehrsministerium in Deutschland weiterhin schwer, Städte selbst entscheiden zu lassen, wo Tempo 30 angemessen ist. So muss derzeit für jeden Streckenabschnitt separat nachgewiesen werden, welche besondere Gefahrenlage eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erforderlich macht – einfach eine lebenswertere Stadt als Ziel reicht nicht.
Der ADFC Berlin setzt sich dafür ein, dass Tempo 30 in Berlin die Regelgeschwindigkeit wird und nur in begründeten Fällen auf Hauptverkehrsstraßen Tempo 50 festgelegt werden kann. Denn Tempo 30 hat gewichtige Vorteile.
Fünf Gründe für Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit:
1. Tempo 30 rettet Menschenleben
2. Tempo 30 verbessert die Verkehrskultur
3. Tempo 30 fördert den Rad- und Fußverkehr
4. Tempo 30 sorgt für mehr urbane Lebensqualität
5. Tempo 30 mindert den Verkehrslärm
Dazu hat der ADFC-Bundesverband wichtige Argumente zusammengestellt, die sich hier finden.
Beispielsweise unterstützt der ADFC Tempelhof die Bezirksverwaltung für mehr Tempo 30 im Bezirk. Wie genau, ist hier nachzulesen.
Wer ebenfalls im eigenen Bezirk für Tempo 30 aktiv werden möchte, nimmt bitte Kontakt mit unseren Stadtteilgruppen auf.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Vom 26. Januar 2001*
In der Fassung vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
Auszüge :
"... Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit ...
Absatz 13 Nr. XI: Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken."
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